(11.7.2012) Die intervenierenden Staaten haben sehr schnell die Grenzen dessen überschritten, was ihnen die Resolution 1973 aufgetragen und erlaubt hat. Allein zum Schutz von Zivilisten und zur Durchsetzung einer Flugverbotszone hat der SR den Militärschlag autorisiert (SC Res. 1973, paras. 4, 8), nicht aber zum Sturz des libyschen Regimes unter Muammar al-Gaddafi.
Schon wenige Tage nach Beginn der Bombardements haben Mitglieder der französischen und der englischen Regierung öffentlich klargestellt, dass die Intervention nicht ohne den Sturz Gaddafis beendet werde. Nun wird die Verwirklichung eines erlaubten Hauptzwecks nicht schon deshalb unzulässig, weil seine Protagonisten mit ihm noch ein Nebenziel verbinden (das nicht für sich allein genommen schon rechtswidrig ist). Allerdings darf ein solches unautorisiertes Nebenziel nicht mit selbstständigen Gewaltmitteln verfolgt werden. Das geschah in Libyen freilich von Anfang an.