(15.6.2015) Sensburg: Sind kein Jurist. § 27 Abs. 2 TKÜV: „Der Verpflichtete hat dem Bundesnachrichtendienst an einem Übergabepunkt im Inland eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die über die in der Anordnung bezeichneten Übertragungswege übertragen wird.“ Wie gestaltet sich die Datenherausgabe an eine Stelle wie den BND? Dopplung des Datenstroms, wie funktioniert das technisch?
[Greeve guckt zur Bundesregierung.]
(…)
Sensburg: Wenn die Daten abgeleitet werden, geht der normale Fluss ja weiter. § 27 Abs. 2 TKÜV: „Der Verpflichtete hat dem Bundesnachrichtendienst an einem Übergabepunkt im Inland eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die über die in der Anordnung bezeichneten Übertragungswege übertragen wird.“ Haben sie zwei Datenströme ausgeleitet?
Alster: Ja. Wir sind nur verpflichtet, das zu duplizieren.
Sensburg: Wie?
Alster: Mit einem T-Stück.
Sensburg: Also nicht auf Festplatte speichern und die dem BND geben?
Alster: Nein.
Sensburg: Haben sie sich Gedanken über die Sicherheit des ausgeleiteten Datenstroms gemacht? Haben nur sie und der Empfänger BND Zugriff?
Alster: Dafür ist die Sicherheitsabteilung zuständig.
Sensburg: Sind Server oder Router dazwischen?
Alster: Weiß ich nicht.
Sensburg: Sie sind auch für Bereich G-10 zuständig gewesen.
Alster: Ja.
Sensburg: Was heiß das?
Alster: Wir achten darauf, dass der Stand das bekommt, was ihm zu steht, aber auch nicht mehr. Wir geben so viel raus, wie wir müssen.
Sensburg: Was darf Staat nicht haben?
Alster: Wir machen ja Maßnahmen nach Artikel-10-Gesetz und Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO.
Sensburg: Wir prüfen sie G-10-Relevanz von Verkehren?
Alster: (Redet mit Greeve.) NÖ.
Sensburg: G-10 ist sensibel?
Alster: Schon zu Zeiten der Post.
(…)
Notz: Haben sie den Vertrag Transit gelesen?
Alster: Damals.
Notz: Da steht drin, dass der BND DTAG-Liegenschaften anmietet. Warum?
Wolff: § 27 Abs. 4 TKÜV: „Der Verpflichtete hat während seiner üblichen Geschäftszeiten folgenden Personen nach Anmeldung Zutritt zu den in Absatz 3 bezeichneten Geräten zu gewähren: den Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes zur Einstellung und Wartung der Geräte“
Notz: Sie wissen nichts davon, dass BND-Mitarbeiter Zutritt zu Erfassungspunkten hatten?
Alster: Natürlich hatten die Zutritt zu unseren Gebäuden.