14.10.2016 - 18:40 [ Bundesverfassungsgericht ]

Leitsatz zum Beschluss des Zweiten Senats vom 20. September 2016 – 2 BvE 5/15 –

Der Gesetzgeber hat damit im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Organ geschaffen, das an die Stelle des Rechtswegs tritt (..), aber kein Gericht ist (..), das innerhalb des Funktionsbereichs der Exekutive agiert, aber nicht in diese inkorporiert ist (..), das Rechtskontrolle ausübt, aber auch Opportunitätserwägungen treffen kann (..). Es handelt sich um ein Kontrollorgan eigener Art außerhalb der rechtsprechenden Gewalt, das als Ersatz für den fehlenden gerichtlichen Rechtsschutz dient (..)

3. Die G 10-Kommission ist auch nicht als andere Beteiligte im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG parteifähig.

a) Sie ist nicht als durch das Grundgesetz oder durch die Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestatteter Teil des Bundestages anzusehen.

2. Vor diesem Hintergrund ist die G 10-Kommission nicht als oberstes Bundesorgan im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG parteifähig.