19.07.2016 - 10:10 [ Linksfraktion.de ]

III. Antrag auf einstweilige Anordnung in den o.g. Hauptsacheverfahren von Organstreit und Verfassungsbeschwerde (§ 32 BVerfGG)

beantragt festzustellen:

1. Mit der Nichtablehnung der durch die Kommission beantragten Annahme des Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) sowie der ebenfalls beantragten Autorisierung des Ratspräsidenten zum Abschluss des CETA im Namen der EU durch den Deutschen Vertreter im Rat der EU verletzt die Antragsgegnerin Grundgesetz und Europarecht und dadurch Rechte des Bundestages.