Artikel 2(4) der UNO-Charta verbietet „die Drohung oder den Einsatz von Gewalt“ durch Staaten. Es sind also sowohl „Drohung“ als auch „Einsatz“ verboten. Die einzigen Ausnahmen bilden der Griff zur Gewalt in nationaler „Selbstverteidigung“ als Reaktion auf einen „bewaffneten Angriff,“ oder Drohung mit oder Einsatz von Gewalt entsprechend einer bevollmächtigenden Resolution des UNsicherheitsrates.