Wer sich in ärztliche Behandlung begibt, muss und darf erwarten, dass alles, was der Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung über seine gesundheitliche Verfassung erfährt, geheim bleibt und nicht zur Kenntnis Unberufener gelangt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. März 1972 – 2 BvR 28/71 –, BVerfGE 32, 373-387, Rn. 24).