(14.6.2016) Die Beschuldigten sind hinreichend verdächtig, sich als Mitglieder an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Harakat Ahrar al-Sham al-Islamiya“ (Islamische Bewegung der Freien Männer Großsyriens, kurz: „Ahrar al Sham“) beteiligt zu haben (§ 129b i.V.m. § 129a, § 25 StGB).
Die ausländische terroristische Vereinigung „Ahrar al Sham“ ist eine der einflussreichsten salafistisch-jihadistischen Gruppierungen der syrischen Aufstandsbewegung. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, das Regime des syrischen Machthabers Assad zu stürzen und einen allein auf der Scharia gegründeten Gottesstaat zu errichten.