§_10 ZugErschwG
Technische Richtlinie
In welcher Form und nach welchem Verfahren die Sperrliste und die Aufstellung nach § 6 zur Verfügung gestellt werden, regelt das Bundeskriminalamt unter Beteiligung der Diensteanbieter in einer technischen Richtlinie.
§_11 ZugErschwG
Einschränkung von Grundrechten
1. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 2 und 4 eingeschränkt.
2. Hierdurch sind Telekommunikationsvorgänge im Sinne des § 88 Absatz 3 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes betroffen.