Auf welchen rechtlichen Grundlagen beteiligt sich Deutschland?
Rechtsgrundlage für die Entsendung ist das Recht auf kollektive Selbstverteidigung in Artikel 51 der UN-Charta. Zudem hatte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen alle Nationen dazu aufgerufen, die notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung des sogenannten IS in Syrien zu ergreifen (Resolution 2249 vom 20. November 2015).
In dieser Resolution heißt es unter anderem: Die Nationen werden aufgefordert, „sofern es ihnen möglich ist, sich dem Kampf gegen den IS anzuschließen und ihre Anstrengungen zur Verhinderung von weiteren Angriffen der Gruppe zu verdoppeln.“ Die Staaten werden zudem dazu aufgerufen, „in den vom IS kontrollierten Gebieten im Irak und in Syrien mit allen Mitteln in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, der UN-Charta und den Menschenrechten tätig zu werden, um Terrorakten zuvorzukommen, diese zu unterbinden sowie die Rückzugsräume zu zerstören.“
Deutschland unterstützt Frankreich auch im Rahmen der Beistandspflicht unter den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Diese Pflicht steht in Artikel 42 (7) des EU-Vertrags. Die Entsendung erfolgt im Rahmen und nach den Regeln eines „Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit“ nach Artikel 24 (2) des Grundgesetzes.