08.06.2016 - 06:36 [ Internetrecht-rostock.de ]

Fernmeldeverkehr-Überwachungs-Verordnung (FÜV)

Vom 18. Mai 1995 (BGBl. I S. 722) (…)

§ 3 Bereitzustellende Informationen

(1) Der Betreiber hat im Rahmen der räumlichen Abgrenzung nach § 5 Abs. 1 zu gewährleisten, daß innerhalb des durch die Anordnung bestimmten Zeitraums die Überwachung und Aufzeichnung des gesamten Fernmeldeverkehrs ermöglicht wird, der von dem zu überwachenden Anschluß ausgeht oder für diesen bestimmt ist oder der statt dessen zu technischen Speichereinrichtungen geleitet wird oder der aus solchen Speichereinrichtungen abgerufen wird.

(2) Neben den Nachrichten hat der Betreiber dem Bedarfsträger Informationen über die mit dem Fernmeldevorgang zusammenhängenden näheren Umstände bereitzustellen, und zwar:

1. die vom überwachten Anschluß gewählten Rufnummern und Zusatzdienste, auch wenn keine Verbindung zustande kommt,

2. die Rufnummern der Anschlüsse, die den überwachten Anschluß angewählt haben, auch wenn keine Verbindung zustande kommt,

3. bei Leistungsmerkmalen, welche den Fernmeldeverkehr um- oder weiterleiten (Rufumleitung oder Rufweiterschaltung) das Umlenkziel, bei virtuellen Anschlüssen die jeweils zugeordneten physikalischen Anschlüsse,

4. bei überwachten Mobilanschlüssen die Funkzellen, über die die Verbindung abgewickelt wird,

5. Informationen zu dem jeweils in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienst und

6. mindestens zwei der folgenden drei Angaben: Beginn und Ende der Verbindung oder des Verbindungsversuchs (jeweils mit Datum und Uhrzeit), Dauer der Verbindung.

(3) Jeder an der Schnittstelle bereitgestellte Fernmeldeverkehr ist durch ein eindeutiges Merkmal der jeweiligen Überwachungsmaßnahme zu kennzeichnen; das Merkmal darf nicht identisch sein mit Daten zum überwachten Anschluß.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bedingungen gelten entsprechend auch für Konferenzgespräche, soweit und solange der überwachte Anschluß an einem solchen Gespräch teilnimmt.

§ 4 Zeitliche Umsetzung

(1) Der Betreiber muß die notwendigen Vorkehrungen treffen, um seine Verpflichtung, die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs zu ermöglichen, ab dem Zeitpunkt, zu dem die Fernmeldeanlage den Kundenbetrieb aufnimmt, entsprechend den Vorschriften der §§ 3 bis 14 erfüllen zu können. Dies gilt entsprechend für die Einführung von Änderungen der Fernmeldeanlage oder für neue Betriebsmöglichkeiten bestehender Telekommunikationsdienste, soweit diese Einfluß auf bestehende Überwachungsmöglichkeiten haben.

(2) Die in einer Fernmeldeanlage zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen Vorkehrungen sind so zu gestalten, daß der Betreiber eine im Einzelfall angeordnete Überwachung sofort nach Vorlage der Anordnung ermöglichen kann.