Der Europäische Rat hat beschlossen, dass dem Artikel 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgender Absatz angefügt wird:
„Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus wird strengen Auflagen unterliegen.“
Nach diesem Beschluss hat der Europäische Rat Einvernehmen darüber erzielt, dass die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets einen ständigen Stabilitätsmechanismus einrichten müssen: den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM).