Artikel 8 Grundkapital
2. Das Grundkapital ist aufgeteilt in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Der anfängliche Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile beträgt 80.000.000.000 EUR (achtzig Milliarden Euro). Die für die Ersteinlage gezeichneten Kapitalanteile werden zum Nennwert ausgegeben. Die anderen Anteile werden [ebenfalls] zum Nennwert ausgegeben, sofern der Gouverneursrat nicht unter besonderen Umständen beschließt, sie zu anderen Bedingungen auszugeben.
…
Artikel 10 Änderung des Grundkapitals
1. Der Gouverneursrat prüft regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, das maximale Ausleihvolumen und ob das genehmigte Grundkapital des ESM hierfür angemessen ist.
Er kann die Änderung des Grundkapitals beschließen und Artikel 8 und Anlage 2 entsprechend ändern.