§ 3
[Beteiligungsrechte]
(1) […]
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
…
Für etwaige Beschlüsse über eine Anpassung des maximalen Ausleihvolumens ist in den Regelungen dieses Gesetzes zu den Beteiligungsrechten ein zustimmender Beschluss des Deutschen Bundestages vorzusehen.