2. § 4 wird wie folgt geändert: (..)
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Ein Antrag oder eine Vorlage der Bundesregierung gelten als dem Haushaltsausschuss überwiesen im Sinne der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.
Die Durchführung einer Anhörung kann nur von mindestens zwei Fraktionen beantragt werden.“