21.06.2012 - 07:21 [ Bundestag ]

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes

§ 4b
Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger

(1) Die Gläubiger können insbesondere folgende Umschuldungsmaßnahmen
beschließen (wesentliche Beschlüsse):
(..)
8. die Änderung des anwendbaren Rechts, sofern die Schuldverschreibungen nicht dem deutschen Recht unterliegen;

9. die Änderung des Gerichtsstands, sofern in den Emissionsbedingungen ein ausländischer Gerichtsstand vereinbart wurde.