Das Vertragsgesetz bedarf entsprechend Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 in Verbin-
dung mit Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes der Zustimmung von zwei
Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des
Bundesrates, da der Vertrag eine der Änderung der vertraglichen Grundlagen der
Europäischen Union vergleichbare Regelung darstellt, durch die sich die
Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich bindet, keine Änderungen und
Ergänzungen des Grundgesetzes, insbesondere der Artikel 109, 115 und 143d
des Grundgesetzes, die diesem Vertrag entgegenstehen würden, vorzunehmen.