Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich, da durch die Steuerbefreiung nach Artikel 36 des Vertrags auch Steuern betroffen sind, deren Aufkommen gemäß Artikel 106 Absatz 2, 3 und 6 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht. (..)
Zu Absatz 2:
In Artikel 19 des Vertrags ist vorgesehen, dass der Gouverneursrat die Liste der vorgesehenen Finanzhilfeinstrumente überprüfen und aufgrund einvernehmlicher Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe i des Vertrags Änderungen
vornehmen kann. Nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe m des Vertrags kann der
Gouverneursrat diese Aufgabe auf das Direktorium übertragen. (..)
2. Finanzielle Auswirkungen
auf die öffentlichen Haushalte:
Das Gesetz hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.