22.03.2013 - 18:10 [ Bundestag ]

Entwurf eines Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZB)

§ 2 Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union

Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union. Der Bundestag kann den Ausschuss ermächtigen, für ihn Stellungnahmen abzugeben. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des
Bundestages gemäß Artikel 23 Grundgesetz gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.