2. Die gesetzlich ermächtigten Behörden benötigen eine permanente Überwachung des Fernmeldeverkehrs in Echtzeit. Verbindungsrelevante Daten sollen auch in Echtzeit bereitgestellt werden. Falls diese verbindungsrelevanten Daten nicht in Echtzeit zur Verfügung gestellt werden können, benötigen die gesetzlich ermächtigten Behörden die Daten so bald wie möglich nach Anrufende.
3. Für die gesetzlich ermächtigten Behörden ist es erforderlich, daß Netzbetreiber/Diensterbringer eine oder mehrere Schnittstellen bereitstellen, von denen aus der überwachte Fernmeldeverkehr zur Überwachungseinrichtung der gesetzlich ermächtigten Behörde übertragen werden kann. Diese Schnittstellen müssen von den Behörden und den Netzbetreibern/Diensteanbietern einvernehmlich festgelegt werden. Weitere Fragen im Zusammenhang mit diesen Schnittstellen werden entsprechend den in den einzelnen Staaten praktizierten Verfahren geregelt.
3.1. Für die gesetzlich ermächtigten Behörden ist es erforderlich, daß Netzbetreiber/Diensteanbieter verbindungsrelevante Daten des überwachten Telekommunikationsdienstes und Anrufinhalte so bereitstellen, daß zwischen den verbindungsrelevanten Daten und Anrufinhalten eine einwandfreie Korrelation hergestellt werden kann.
3.2. Für die gesetzlich ermächtigten Behörden ist es erforderlich, daß für die Übertragung des überwachten Fernmeldeverkehrs an die Überwachungseinrichtung ein allgemein verfügbares Format verwendet wird. Dieses Format wird auf Ebene der jeweiligen Staaten festgelegt.
3.3. Falls Netzbetreiber/Diensteanbieter Kodierungs-, Kompressions- oder Verschlüsselungsverfahren zur Anwendung bringen, ist es für die gesetzlich ermächtigten Behörden erforderlich, daß die Netzbetreiber/Diensteanbieter den überwachten Fernmeldeverkehr in Klarform bereitstellen.