08.06.2016 - 10:16 [ Max-Planck-Institut / Forschungsgruppe Kriminologie für ausländisches und internationales Strafrecht ]

Die Neuregelung zur Auslandskopfüberwachung gemäß § 4 TKÜV auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand

(Juli 2006) Nach § 4 TKÜV-alt war die Überwachung von Telekommunikation für den Fall, dass sich der überwachte Anschluss („das von der zu überwachenden Person genutzte Endgerät“) im Ausland befindet, mit Ausnahme von Fällen des Roamings ausdrücklich ausgeschlossen („ist nicht zu erfassen“). Nach der Änderung von 2005 sieht § 4 Abs 2 TKÜV-neu nunmehr genau das Gegenteil vor: „Die Telekommunikation ist […] in den Fällen zu erfassen, in denen sie von einem berechtigten Stellen nicht bekannten Telefonanschluss herrührt und für eine in der Anordnung angegebene ausländische Rufnummer bestimmt ist“. Das bedeutet konkret, dass die Übergabepunkte (Auslandsköpfe) künftig überwachungstauglich sein und damit eine technische Eigenschaft aufweisen müssen, die sie bis dahin gerade nicht haben durften.