22.06.2015 - 08:26 [ de legibus ]

Die Fernsteuerung deutscher Amtsgerichte durch die ägyptische Regierung

Was heißt das nun für den Fall Mansur? Nicht erst die Generalstaatsanwaltschaft oder das Kammergericht, das schon organisatorisch in der Regel nicht in der Lage ist, in der durch Art. 104 Abs. 2 GG gebotenen Kurzfristigkeit zu entscheiden (so ausdrücklich BGHSt 2, 44 und – unter umgekehrten Vorzeichen – das BVerfG), sondern bereits der Richter am AG Tiergarten (der laut neuestem Pressebericht am heutigen Sonntag entschieden hat, daß Mansur „vorläufig in Auslieferungsgewahrsam verbleibt“) ist verpflichtet, zu prüfen, ob eine Freiheitsentziehung für Mansur materiell rechtmäßig ist. Egal, welchen Maßstab man dafür anlegt (in der Entscheidung des BVerfG ist das offen geblieben), das Ergebnis dürfte klar sein: Die Festhaltung des Journalisten ist evident rechtswidrig. Auf die – im hier vorliegenden vertragslosen Auslieferungsverkehr anwendbare – Vorschrift des § 10 Abs. 2 IRG, die eine Prüfung des Tatverdachts durch die deutschen Gerichte ermöglicht, kommt es dabei nicht einmal an. Entscheidend ist vielmehr, daß ein Journalist wie Achmed Mansur im ägyptischen Justizhexenkessel von vornherein kein faires Verfahren erwarten kann (§ 6 Abs. 2 IRG).