Zur Begründung hieß es, dass das Amtshaftungsrecht nicht auf „militärische Handlungen der Bundeswehr im Rahmen von Auslandseinsätzen“ anwendbar ist. Laut Gesetz muss ein Beamter oder sein Dienstherr Schäden ersetzen, die aus einer „vorsätzlichen oder fahrlässigen“ Amtshandlung entstanden sind.