Was aber sind „Fälle besonderer Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit“, in denen die Entscheidung des Plenums durch das 9-Personen-Gremium ersetzt wird? „Bei Notmaßnahmen zur Verhinderung von Ansteckungsgefahren nach § 1 Absatz 2 Satz 3 liegt die besondere Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit regelmäßig vor.“, heißt es in § 3 Abs. 3 Satz 3 StabMechG. „In allen übrigen Fällen kann die Bundesregierung die besondere Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit einer Maßnahme geltend machen.“ (§ 3 Abs. 3 Satz 4). Das kleinstmögliche Gremium, letztlich die fünf Abgeordneten, die dort die Mehrheit bilden, hat ein Widerspruchsrecht.
Das bedeutet, daß die Bundesregierung dadurch, daß sie eine Maßnahme entweder für vertraulich oder für eilbedürftig erklärt, dem Plenum die Entscheidungskompetenz entziehen und sie auf das 9-Personen-Gremium verlagern kann. Die fünf Abgeordneten der Koalitionsfraktionen, die in dieses Gremium entsandt werden, werden sicherlich so ausgewählt, daß sie immer zuverlässig auf Regierungslinie sind. Abgesehen hiervon aber erhalten fünf Abgeordnete die Macht, darüber zu entscheiden, ob sie allein zuständig sind oder das Plenum. Da die Regierung nach eigenem Ermessen alles für vertraulich oder eilbedürftig erklären kann – nach unserer Erinnerung hat es seit Beginn der Rettungspolitik keine einzige Rettungsmaßnahme gegeben, die aus Sicht der Bundesregierung nicht eilbedürftig war –, überläßt es diese Regelung der Bundesregierung, das Plenum des Bundestag zugunsten eines ihr gefügigen kleinstmöglichen Gremiums zu entmachten.