Beim Aufenthalt von ausländischen Truppenverbänden auf deutschem Hoheitsgebiet ist generell zwischen der Rechtsgrundlage der Truppenstationierung (Recht zum Aufenthalt) und der Rechtsstellung der stationierten Truppen (Recht des Aufenthalts) zu differenzieren:
– Das Recht zum Aufenthalt ergibt sich aus dem Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 (Aufenthaltsvertrag; BGBl. 1955 II S. 253).
– Das Recht des Aufenthalts ergibt sich aus dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 (NATO-Truppenstatut; BGBl. 1961 II S. 1190) sowie dem Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen vom 3. August 1959 (Zusatzabkommen; BGBl. 1961 II S. 1183, 1218). Das Zusatzabkommen wurde nach Herstellung der deutschen Einheit durch Abkommen vom 18. März 1993 umfassend geändert (BGBl. 1994 II S. 2594).[10]