Juristisch gesehen kann Wucher vorliegen – Wucher bezeichnet das Angebot einer Leistung zu einer deutlich überhöhten Gegenleistung (meist Geld) unter Ausnutzung einer Schwächesituation des Vertragspartners. An Wucher können zivil- und strafrechtliche Folgen geknüpft sein. In Deutschland ist Wucher in Absatz 2 des § 138 BGB geregelt: