24.02.2012 - 21:18 [ Bundestag ]

Antrag des Bundesministeriums der Finanzen: Finanzhilfen zugunsten der Hellenischen Republik; Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages nach § 3 Absatz 1 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes (StabMechG) f. Notmaßnahmen (..)

die Darlehensbeträge werden gemäß dieser Vereinbarung in der jeweils geltenden Fassung und einer zwischen der EFSF und der Hellenischen Republik zu schließenden Vereinbarung bzw. Vereinbarungen über eine Finanzhilfefazilität (Financial Assistance Facility Agreement – FAFA) auch im Rahmen des Anleihetauschs für folgende Zwecke verwendet:

i) Zahlungen an am Anleihetausch teilnehmende Anleihegläubiger,

ii) Auszahlung aufgelaufener Zinsen an am Anleihetausch teilnehmende Anleihegläubiger,

iii) Rückkauf von Anleihen zur Gewährleistung der Zulassung griechischer Staatspapiere zu den Refinanzierungsgeschäften des Eurosystems und

iv) Wahrung der Finanzstabilität des griechischen Bankensystems im Zusammenhang mit dem Anleihetausch.