Um eine Angelegenheit der Europäischen Union handelt es sich auch bei völkerrechtlichen Verträgen, wenn diese in einem Ergänzungs- oder
sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der Europäischen Union
stehen. Wann ein solches Verhältnis vorliegt, lässt sich nicht anhand
eines einzelnen abschließenden und zugleich trennscharfen Merkmals
bestimmen. Maßgebend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der Umstände, einschließlich geplanter Regelungsinhalte, -ziele und -wirkungen, die sich, je nach Gewicht, einzeln oder in ihrem Zusammenwirken als ausschlaggebend erweisen können.