Die Rüstungsexportrichtlinien verbieten das eigentlich. Sie lassen aber auch Ausnahmen zu, wenn „besondere außen- oder sicherheitspolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der Bündnisinteressen für eine ausnahmsweise zu erteilende Genehmigung sprechen“. Einzige Ausnahme waren bisher die Rüstungslieferungen nach Israel, für dessen Existenzrecht Deutschland wegen des Holocaust eine besondere Verantwortung empfindet.