(13. Mai 2009) 2. Gegenstand der auf Grundlage von § 110 Abs. 2 TKG ergangenen Telekommunikations-Überwachungsverordnung sind auch die von Telekommunikationsunternehmen in Deutschland betriebenen Vermittlungseinrichtungen für Datentransporte und Telekommunikation im internationalen Verkehr (sogenannte „Auslandsköpfe“). Hierbei handelt es sich um inländische Fernmeldenetzknoten, die jeweils mit einem ausländischen Netzknoten zusammengeschaltet sind, auf diese Weise das deutsche Telekommunikationsnetz punktuell mit einem benachbarten ausländischen Telekommunikationsnetz verbinden und den vom und in das Ausland geführten Telekommunikationsverkehr bündeln (vgl. BTDrucks 15/5199, S. 1 f.; Tiedemann, CR 2005, S. 858; Bock, in: Beck’scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 110 Rn. 89).
Eine Telekommunikationsüberwachung, die Verbindungen von unbekannten Anschlüssen im Inland zu einem bestimmten Anschluss im Ausland erfassen soll, setzt an solchen Knotenpunkten an (Auslandskopfüberwachung; vgl. BRDrucks 631/05, S. 26; BTDrucks 15/5199, S. 3; Bock a.a.O.).
In den Anwendungsbereich von § 110 TKG fallen auch Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung einer derartigen Auslandskopfüberwachung. Nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 TKÜV zählen zum Kreis der nach § 110 TKG Verpflichteten die Betreiber eines Netzknotens, welcher der Vermittlung eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes ins Ausland dient. (…)
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier Bryde Schluckebier