In technischer Hinsicht ist nicht nachvollziehbar, dass man mittels einer externen Trackingsoftware die Zugriffe auf einen fremden Webserver protkollieren kann. Auch die Annahme einer offensichtlichen Rechtsverletzung ist angesichts der juristischen Unklarheiten eher gewagt.
Die Abmahnungen der Kollegen von U&C leiden aber, ungeachtet der generellen juristischen Bedenken und der berechtigten Frage nach der Herkunft der IP-Adressen der abgemahnten Nutzer, an ganz schnöden handwerklichen Mängeln. Die Abmahnung beachtet nämlich die Vorgabe von § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UrhG nicht ausreichend.