Panik und Unverständnis im Bürgermeisteramt von Nizza. Am Mittwoch um 11 Uhr hat die Antiterroristische Unterabteilung (SDAT) unter Berufung auf die Artikel 53 und L706-24 der Strafprozeßordnung, sowie dem Artikel R642-1 Strafgesetzbuch die Angestellten, welche die Videoüberwachung der Stadt managen, angewiesen, 24 Stunden von Aufnahmen, die von sechs angegebenen und nummerierten Kameras stammen, vollständig zu löschen, sowie alle Szenen seit dem Beginn des Attentats, die am 14. Juli von der „Promenade des Anglais“ herstammen.