In einer Stellungnahme kommentiert Rechtsanwalt Thomas Stadler die Begründung der Staatsanwaltschaft: »Man sollte sich nochmals vor Augen führen, was in dem Landshuter Verfahren tatsächlich geschehen ist. Die Staatsanwaltschaft beantragt auf Betreiben des LKA eine richterliche Anordnung für eine sogenannte Quellen-TKÜ – eine Überwachung der IP-Telefonie. Hierbei lässt man den Ermittlungsrichter bewusst im Unklaren darüber, dass die eingesetzte Software zusätzlich auch eine Onlinedurchsuchung durchführt, für die es evident keine Rechtsgrundlage gibt. Der Ermittlungsrichter stellt in seinem Beschluss sogar ausdrücklich klar, dass eine Übertragung von Daten vom Computer des Beschuldigten, die nicht die IP-Telefonie betreffen, unzulässig ist. Hierüber hat sich das LKA dann anschließend gezielt hinweggesetzt und eine Software installiert, die zehntausende von Browser-Abbilder an das LKA – dazu noch über einen US-Server – geschickt hat. Anschließend beruft man sich zur Rechtfertigung der Onlinedurchsuchung auf den richterlichen Beschluss.«