04.03.2013 - 02:01 [ Archivalia ]

Irrsinn: Bundestag verabschiedete Leistungsschutzrecht für Presseverleger

Zu kurz kommt in der öffentlichen Diskussion das Verhältnis von § 49 Abs. 2 UrhG und LSR. Absatz 2 lautet: „Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt.“(…)
Durch das LSR bricht sozusagen der gemeinfreie Sockel der Nachrichtenmeldungen des § 49 Abs. 2 UrhG weg, soweit es sich um Presseerzeugnisse (handelt) und (es) um gewerbliche Nutzung geht. Da die Schrankenbestimmungen unberührt bleiben sollen, gilt meines Erachtens für reine Meldungen im Sinne von § 49 Abs. 2 UrhG, soweit diese urheberrechtlich geschützt sind, dass das LSR gegenstandslos ist.