09.11.2013 - 06:54 [ Hessische/Niedersächsische Allgemeine ]

Gericht gibt Klage einer Atomkraftgegnerin statt – Urteil: Polizisten müssen sich zu erkennen geben

Laut Paragraph 11 kann die Polizei bei Versammlungen unter freiem Himmel anwesend sein, „wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Versammlungsgesetz erforderlich ist“. Weiter heißt es darin, dass die anwesenden Polizisten sich der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung „zu erkennen zu geben“ haben.
Ausnahmen von dieser Regel sind nicht genannt.