„Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.“
So steht es in Art. 76 I GG. Aber heißt das auch, dass die Gesetzesvorlage vollständig sein muss?
Die Frage stellt sich beim Gesetz zur finanziellen Beteiligung Deutschlands am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz), das heute im Bundestag eingebracht wird. Der Fraktionsentwurf hat nominell vier Paragraphen, real aber nur drei, im Moment jedenfalls: Der dritte, mit “Beteiligungsrechte” überschriebene besteht nur aus drei Pünktchen.
Das geht gar nicht, finden namhafte Staatsrechtler wie Christoph Degenhart und Hanno Kube, und das Mastermind der Euroskeptiker unter den Staatsrechtslehrern Dietrich Murswiek sowieso.