Den Gegenstand der Überwachung regelt § 5 Abs. 1 G 10. Danach darf der BND die Telekommunikation unabhängig vom technischen Übertragungsweg überwachen. (…)
Die Gesetzesbegründung nennt als Übertragungswege, die in Betracht kommen, „konkrete Satellitenverbindungen (z.B. die über den Satelliten X)“ sowie „konkrete internationale Kabelverbindungen (z.B. das Lichtwellenleiterkabel von A nach B)“. Sprachlich könnte der Begriff des Übertragungswegs allerdings auch weniger kleinteilig verstanden werden. Zum Übertragungsweg könnten bei der Netzkommunikation auch die Netzknoten gezählt werden, an denen mehrere Netze (Kabel) miteinander verbunden sind. Selbst bei einem restriktiven Verständnis des Übertragungswegs lässt sich allerdings das Ausmaß der Überwachung praktisch beliebig steigern, indem entsprechend viele Übertragungswege in der
Anordnung angegeben werden.