Mir fällt als erstes dieser Abschnitt hier auf:
„Außerdem wird verkannt, dass von dem Schutzumfang des Urheberrechts laut RegE mit Verweis auf die Paperboy-Entscheidung des BGH die reine Verlinkung explizit nicht erfasst ist (BT-Drs. 17/11470, S. 10). Das Gutachten geht an dieser Stelle offensichtlich von falschen Prämissen aus.“
Mit anderen Worten: ICH bin Schuld am LSR. Paperboy war eine Suchmaschine für Online-Zeitungen, die ich im letzten Jahrtausend programmiert hatte.