(19.Januar) Entgegen weit verbreiteter Meinung in der Öffentlichkeit gibt es nach der geltenden Rechtslage in der Bundesrepublik keine Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften. Auch der „Justiz“ als solche ist keine Unabhängigkeit garantiert. Das Grundgesetz sichert allein den Richtern, denen die rechtsprechende Gewalt anvertraut ist, Unabhängigkeit zu. Es knüpft demnach an das personale Element („den Richtern anvertraut“) und nicht an das institutionelle Moment („Justiz“) an. Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (Paragraf 147) obliegt dem Bundesminister der Justiz die Aufsicht und Leitung hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte. Das Recht der Leitung gibt die Befugnis zur Anweisung (Paragraf 146) – auch im Einzelfall.
Hinzu kommt, dass der Generalbundesanwalt „politischer Beamter“ ist. Die entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften sehen
vor, dass er sich in Erfüllung seiner Aufgaben in fortdauernder Übereinstimmung mit den für ihn einschlägigen grundlegenden kriminalpolitischen Ansichten und Zielsetzungen der Regierung befindet.
Er kann jederzeit ohne nähere Begründung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.