Wie weit das „Recht auf Vergessen“ reicht, ist in vielfacher Hinsicht unklar. Am Dienstag hat erstmals der Bundesgerichtshof (BGH) die Gelegenheit, sich dazu zu äußern (VI ZR 489/16 – Google). Ob der VI. Zivilsenat von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch machen oder den Fall an den EuGH weiterreichen wird, bleibt abzuwarten.