3. Verfassungsrechtliche Grundlagen
Die deutschen Streitkräfte handeln bei der Beteiligung an der Umsetzung des Beschlusses des Nordatlantikrates vom 4. Dezember 2012 im Rahmen und nach den Regeln der NATO und damit eines Systems gegenseitiger kollek- tiver Sicherheit gemäß Artikel 24 Absatz 2 des Grundgesetzes.