Vorliegend soll der Affe sich spontan die Kamera gegriffen und ausgelöst haben. Weder wusste der Affe, dass das Geräusch ein Foto auslöst noch wird der Besitzer des Fotoapparats dieses Verhalten geplant haben. Damit könnten nach deutschem Urheberrecht weder Affe noch Fotoapparatbesitzer Leistungsschutz an dem Bild beanspruchen. Auch ein Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild nach § 22 KunstUrhG ist für Tiere bislang nicht vorgesehen.
Obwohl Affen eigentlich nicht klagebefugt sind, sieht man sie häufig als Prozessparteien, vor allem am Landgericht Hamburg.