Der Bundespräsident darf das beschlossene Gesetz nicht ausfertigen, denn in Karlsruhe liegt ein Eilantrag gegen die deutsche Beteiligung vor. Bis das Gericht darüber entschieden hat, sollen keine Fakten geschaffen werden.
Eine Begründung für den Beschluss veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht zunächst nicht.